Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Folgende Leistungen sind möglich:

  • Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen
  • Leistungen in besonderen Fällen

Diese Leistungen erhalten Sie von der zuständigen Stelle in Form von Sach- oder Geldleistungen.

Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie

  • vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind und trotz feststehendem Ausreisetermin und feststehender Ausreisemöglichkeit aus Ihnen zu vertretenden Gründen die BRD nicht verlassen
  • vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
  • einen Asyl-, Folge-, oder Zweitantrag gestellt haben und den in § 1 Absatz 5 Nr. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz genannten Verpflichtungen nach dem Asylgesetz aus Ihnen zu vertretenden Gründen nicht nachkommen
  • einen Asyl-, Folge- oder Zweitantrag gestellt haben und den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung aus Ihnen zu vertretenden Gründen nicht wahrnehmen
  • eine Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen.

Die Leistungsberechtigung endet in der Regel

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter oder Asylberechtigte anerkannt werden.

Zuständigkeit

während der Zeit der Erstaufnahme:

  • das für Ihre Erstaufnahmeeinrichtung zuständige Regierungspräsidium

während der vorläufigen Unterbringung/Anschlussunterbringung:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt

Voraussetzungen

Sie sind Ausländer, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

  • Sie haben als Asylbewerber oder Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung.
  • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und Ihnen ist die Einreise nicht oder noch nicht gestattet.
  • Sie haben eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen.
  • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • Sie sind Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
  • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt.

Zusätzlich müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können.

 

Unterlagen

Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.

 

Ablauf

Sie müssen in der Regel bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Diese prüft Ihren Bedarf. Wenn Sie einen Anspruch darauf haben, erhalten Sie Sach- oder Geldleistungen.

 

Kosten

keine

 

Frist

Erst nachdem die zuständige Stelle Ihren Bedarf ermittelt hat, erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.

 

Rechtsgrundlagen

Zuständige Behörden

Landratsamt Konstanz
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Tel:07531 800-0
Fax:07531 800-1385
Text: Stadt Stockach